AGB´s

Hier findet ihr einige Punkte die, die  Grundvoraussetzung für eine Zusammenarbeit darstellen. Genau Absprachen mit jedem einzelnem Brautpaar sind möglich und werden schriftlich festgehalten. Ansonsten gilt folgendes: 

Die Auftragnehmerin ist Fest- und Feierrednerin für Pretty Wild Weddings und verfasst feierliche Ansprachen zur Durchführung einer so genannten „Freien Trauung“.

Die Brautpaare verstehen unter einer „Freien Trauung“ im Sinne dieser Zeremonie eine festliche Feier zur Bekräftigung einer Lebenspartnerschaft oder einer bereits bestehenden Ehe – eine Zeremonie, um der gegenseitigen Liebe verbindlichen Ausdruck zu geben, sich die Liebe und Treue zueinander zu versprechen und sich öffentlich zueinander zu bekennen.

Den Brautpaaren ist bewusst, dass die „Freie Trauung“ im Sinne dieses Vertrages keine Eheschließung nach dem bürgerlichen Recht und keine konfessionelle Eheschließung nach den Regeln der Amtskirche darstellt. Die rechtlichen Folgen einer Eheschließung nach dem bürgerlichen oder kirchlichen Recht sind von den Auftraggebern mit Durchführung der „Freien Trauung“ nicht gewollt. Die Auftragnehmerin führt keine Rechtsberatung und keine steuerliche Beratung durch, auch nicht mit Blick auf die Ausgestaltungsmöglichkeiten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

 

  1. Leistungsgegenstand

 

1.1. Die Auftraggeber beauftragen die Auftragnehmerin mit der Erstellung einer Traurede und der Durchführung der Zeremonie einer „Freien Trauung“ zum vorgenannten Termin und Zeitpunkt und am vereinbarten Standort/ im vereinbarten Lokal/Gebäude.

1.2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für die Auftraggeber einen besonderen Trautext individuell auszuarbeiten sowie die Trauzeremonie als solche in enger Absprache mit den Auftraggebern zu planen und durchzuführen. Ausarbeitung und Planung erfolgen nach den unter Ziffer 2 niedergelegten Grundsätzen.

1.3. Die Durchführung der „Freien Trauung“ umfasst den feierlichen Vortrag der individuell ausgearbeiteten Traurede und das nach individueller Absprache erfolgende Zelebrieren des gegenseitigen Liebes- und Treueversprechens der Auftraggeber, wobei die Auftragnehmerin als Moderatorin auftritt.

1.4. Nicht Gegenstand dieses Vertrages ist die Planung, Organisation und Durchführung über die reine Trauzeremonie hinausgehender Veranstaltungselemente. Namentlich übernimmt die Auftragnehmerin durch diesen Vertrag unter anderem nicht die Bereitstellung, Staffage und Dekoration von Räumlichkeiten zur Durchführung der Freien Trauung, die Organisation musikalischer Darbietungen, die Organisation von Einladungen, Speisen, Getränken etc.

 

  1. Prozedere

 

2.1. Die Ausarbeitung des Trautextes und der Trauzeremonie erfolgt in der Regel in ein oder zwei Besprechungsterminen zwischen den Parteien.

  1. a) In einem ersten Besprechungstermin (Kennenlerngespräch) werden die grundlegenden Vorstellungen der Auftraggeber eruiert und durch die Auftragnehmerin ein erstes Rohkonzept vorgestellt (Erläuterungen zu Umfang, Inhalt und Dauer der Traurede, zu Trauspruch und Treueversprechen, sowie zur Musik, Mitwirkung Dritter und evtl. gewünschten zusätzlicher Rituale der Trauzeremonie).
  2. b) In einem weiteren Besprechungstermin werden durch die Auftragnehmerin in Zusammenarbeit mit den Auftraggebern Thema, Inhalte und Ausführung der Trauzeremonie ausgearbeitet. Ebenfalls werden in diesem Gespräch die Inhalte für die Trauungsansprache erarbeitet. Dieses Gespräch wird zur besseren Auswertung für die Traurede schriftlich erfasst und findet in der Regel in Mühldorf am Inn statt.
  3. c) In einem dritten Schritt arbeitet die Auftragnehmerin die Traurede und Trauzeremonie abschließend aus, die sie dann bei der Freien Trauung vorträgt. Die Auftraggeber erhalten die Rede NICHT vor der Trauung.

 

2.2. Urheberrecht sämtliche geistigen Ideen der Rede, die Rede selbst und die Zeremonie gehören der Auftragnehmerin und besitzen ein Urheberrecht. Die Zeremonie darf gefilmt oder mit Ton aufgenommen als Erinnerungswert, jedoch nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Eine Einstellung bei Youtube oder ähnliche Plattformen (auch einzelne Passagen der Rede) ist nur mit der Zustimmung der Auftragnehmerin erlaubt. Die Kommerzielle Nutzung oder Weiterverbreitung der Rede sowie das Kopieren der Zeremonie zu diesem Zweck wird hiermit untersagt. Verstöße dagegen werden rechtlich geahndet.

 

  1. Zeitrahmen für die Trauzeremonie

 

3.1. Für die Trauzeremonie selbst, inklusive dem dazu nötigen Technikauf- bzw. Technikabbau (jeweils 15 Minuten), wird ein zeitlicher Rahmen von insgesamt max. 90 Minuten vereinbart. Ein darüber hinaus gehender Zeitaufwand, der von der Auftragnehmerin nicht freiwillig geleistet wird, sei es durch einen durch die Auftraggeber verschuldeten verspäteten Beginn der Zeremonie o.ä., wird nach Ziffer 4 .1. abgerechnet. Die Auftragnehmerin ist grundsätzlich bemüht, eine Stunde vor Trauungsbeginn vor Ort zu sein. Sollte sich die Auftragnehmerin wider Erwarten unverschuldet verspäten, auf Grund von höherer Gewalt, eines Staus o.ä., so ergibt sich dadurch keine Minderung der vereinbarten Gesamtkosten.

 

  1. Vergütung

4.1. Die Parteien vereinbaren als Vergütung für die vertragsmäßige Leistung ein Pauschalhonorar  zuzüglich Auslagen. Im Pauschalhonorar enthalten sind 100 km Fahrtkosten und eine reine Fahrtzeit zur Trauung oder zu einer Besprechung mit dem PKW von drei Stunden insgesamt! Zusätzliche, über die beiden unter Ziffer 2. genannten Besprechungstermine hinausgehende Beratungsgespräche – telefonisch, per Skype oder auch persönlich in den Räumlichkeiten der Auftragnehmerin sind im Service enthalten, so unbedingt erforderlich, ansonsten gilt folgendes:

 

Zusätzliche Besprechungstermine, die auf Grund von kurzfristigen Änderungswünschen der Auftraggeber innerhalb der letzten 6 Wochen vor der Trauungszeremonie zustande kommen und den unter Ziffer 3. hinausgehenden festgelegten Zeitrahmen bei der Trauungszeremonie werden nach Zeitaufwand mit einer Stundenvergütung  abgerechnet, wobei die Abrechnung anteilig für jede angefangene Viertelstunde erfolgt. Etwaig beauftragte Zusatzleistungen werden ebenfalls wie vorstehend nach Zeitaufwand abgerechnet, wenn nicht die Parteien Abweichendes schriftlich vereinbaren. Entfällt einer der unter Ziffer 2 genannten Besprechungstermine, so erfolgt keine Ermäßigung des Pauschalhonorars, auch nicht bei Nichtgefallen der Zeremonie.

 

4.2. Fahrtkosten ab 100 km Zusätzlich notwendige Kilometer, die über die Fahrtstrecke gem. Ziffer 4.1. von 100 km hinaus gehen um zu den unter Ziffer 2 bezeichneten Besprechungsterminen sowie zum Ort der Trauung ab Mühldorf am Inn und retour zu gelangen, werden  kilometergenau abgerechnet. Auch die Fahrtzeit, die über die drei Stunden nach Ziffer 4.1. hinaus geht, wird je angefangene Stunde zusätzlich abgerechnet. Bei sehr weiten Strecken wird eine Fahrtkostenpauschale vereinbart.

 

4.3. Weitere Auslagen

Als weitere Auslagen rechnet die Auftragnehmerin auch die weiteren zur Realisierung der Trauungszeremonie erforderlichen Kosten ab. Dies umfasst insbesondere etwaige erforderliche Übernachtungskosten (Übernachtung mit Frühstück, mindestens in einem Drei-Sterne-Hotel), jedoch nur wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Mühldorf am Inn und dem Trauungsort 250 km übersteigt. Aber auch die Kosten, um zum Ort der Trauung zu gelangen, werden abgerechnet (z.B. Autobahngebühren im Ausland, Eintritts- bzw. Zutrittsgebühren, Seilbahngebühren, Maut für private Straßen etc.).

 

4.4. Bezahlung des Honorars

Die Auftragnehmerin stellt nach einer verbindlichen Zusage eine Rechnung über die gesamte Summe. Erst ab Zahlungseingang, gilt der Hochzeitstag für die Auftraggeber als garantiert reserviert.

  1. Rücktritt, pauschalierter Schadensersatz

Ein Rücktritt vom Vertrag hat immer in schriftlicher Form zu erfolgen.

 

5.1. Bei Vertragskündigung bzw. Vertragsrücktritt durch die Auftraggeber gilt:

6 Monate vor dem Hochzeitstermin eine Entschädigungszahlung von 650 € (Da der Termin in der Regel so kurzfristig nicht mehr vergeben werden kann)

Darüber hinaus werden die KM-Kosten für bereits angefallene Fahrten oder sonstigen Auslagen im Rahmen der Vorbereitung sofort fällig. Sollte zum Zeitpunkt der Vertragskündigung bzw. Vertragsrücktritt das Traugespräch bereits stattgefunden haben, sind weitere 400€ ebenfalls unverzüglich fällig. (Zu diesem Zeitpunkt ist die Rede, verfasst und der meiste Arbeitsaufwand hat stattgefunden)

Bei einer Vertragskündigung bzw. Vertragsrücktritt mit weniger als 90 Tagen werden insgesamt 100 % des Bruttogesamtwertes der Vergütung unter Punkt 4 berechnet. Dieser Betrag wird mit der Kündigung bzw. dem Rücktritt unverzüglich fällig. Den Auftraggebern wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist.

Sollte bis zu einer eventuellen kompletten Stornierung früher als 6 Monate vor dem Termin und das Traugespräch noch nicht stattgefunden haben, geht der Differenzbetrag selbstverständlich an den Auftraggeber zurück. (Abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 100 €)

 

5.2. Sollte die Auftragnehmerin aus gewichtigen Gründen verhindert sein, so obliegt es der Auftragnehmerin einen Kollegen / eine Kollegin mit der Restdurchführung des Auftrags zu betrauen oder gegebenenfalls nach eigenem Ermessen den Auftrag an eine/n anderen Kollegen/Kollegin zu übergeben. Hierdurch entstehen dem Auftraggeber keine Mehrkosten sowie keine Kostenminderung.

 

  1. Haftung

 

6.1. Die Auftragnehmerin haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Auftragnehmerin ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Ausfall oder Schäden, die auf höherer Gewalt oder sonstigen Umständen beruhen, die von der Auftragnehmerin nicht zu vertreten sind.

 

6.2 Die Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch umfassend füreinander, sodass ggf. die Zahlung des Gesamtbetrags von nur einer Partei der Auftraggeber zu erbringen ist.

6.3. Datenschutz: Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, absolutes Stillschweigen über alle Gespräche und Aufzeichnungen zu bewahren. Es erfolgt keine Weitergabe von Daten an Dritte. Alle Daten werden vertraulich behandelt und auf einem eigenen, nur der Auftragnehmerin zugänglichen Server gespeichert. Zusätzlich verwendet die Auftragnehmerin Google Drive. Auf Wunsch sendet die Auftragnehmerin den Link per Email zu den Datenschutzbestimmungen von Google.

Eine Speicherung der Daten erfolgt nur zum Zwecke der Erfüllung des Auftrages und mit Einverständnis der Auftraggeber. Die Auftraggeber können nach der Trauung die Löschung ihrer Daten verlangen, dies geschieht nach ausdrücklicher Aufforderung der Auftraggeber schriftlich per Mail.

Die schriftliche Kommunikation zwischen der Auftragnehmerin und den Auftraggebern erfolgt ausschließlich via Email, da die Auftragnehmerin laut DSGVO verpflichtet ist, jeglichen Datentransfer zu dokumentieren.

 

  1. Weitere Vereinbarung

 

7.1. Die Auftraggeber verpflichten sich dafür zu sorgen, dass bei einer Zeremonie im Freien und bei Außentemperaturen von 25 Grad und darüber, für die Auftragnehmerin (im Verhinderungsfall für ihre Vertretung) am Trauungsort für die Dauer der Zeremonie ein ausreichend großer Sonnenschirm oder eine andere, wirksame Beschattungsmöglichkeit vorhanden ist, die sie für sich und ihre Geräte während der gesamten Dauer der Zeremonie nutzen kann. Kann diese Auflage nicht erfüllt werden, wird ein Preisaufschlag von 10% zum Honorar mit der Abrechnung fällig.

7.2. Technik

Die Auftragnehmerin stellt ihr technisches Equipment ohne Aufpreis zur Verfügung, dessen Nutzung ist in der Pauschale mit inbegriffen. Die Pauschale verringert sich allerdings nicht bei Nicht-Nutzung der Anlage.

7.3 Haftung bei Entstehung eines Schadens an der Technik

Im Zweifelsfall behält sich die Auftragnehmerin vor, zu entscheiden, ob die Zeremonie im Freien oder in geschützten Räumlichkeiten stattfindet. Sollten die Auftragnehmer bei extrem unsicherer Wetterlage auf einer Durchführung der Trauungszeremonie im Freien bestehen (trotz des gegenteiligen Rates der Auftragnehmerin) und das technische Equipment der Auftragnehmerin erleidet durch diese Entscheidung Schaden durch Wasser, Blitz, Stromschwankungen, o.ä., so haften die Auftraggeber für den entstandenen Schaden. Dies gilt auch bei Beschädigung durch eine unsachgemäße Handhabung des technischen Equipments durch die Auftraggeber oder die Hochzeitsgesellschaft.

 

 

  1. Mündliche Nebenabreden

Es sind keine Nebenabreden vereinbart.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.

  1. Für den Fall von Unstimmigkeiten, die über den gerichtlichen Weg entschieden werden sollen, vereinbaren die Vertragspartner Mühldorf am Inn als zuständigen Gerichtsstand bzw. das Amtsgericht Mühldorf als zuständig.